Umstrittene Praxis
Elektronische Gesundheitskarte gesperrt? Gericht fällt klares Urteil zu Sanktion von Krankenkassen
Veröffentlicht:
von Marie-Finn Bruker:newstime
Alarm bei Krankenkassen: Kosten explodieren (10. Juni)
Videoclip • 01:13 Min • Ab 12
Wenn Beiträge für die Krankenkasse ausbleiben, wird auch mal die Gesundheitskarte der Versicherten gesperrt – bis jetzt. Nun hat das Bayerische Landessozialgericht ein eindeutiges Urteil gesprochen.
Wieder vergessen, die Krankenkassenbeiträge zu zahlen? Wenn das passiert, haben Versicherte in der Vergangenheit immer wieder bitter zahlen müssen – und zwar mit dem Entzug oder der Sperrung der eigenen Gesundheitskarte.
Dieser weit verbreiteten Sanktion hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) nun eine Absage erteilt.
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Was für Versicherte gilt
Wenn Versicherte ihre Beiträge trotz Mahnung für zwei Monate nicht bezahlen, ruht ihr Anspruch auf Krankenkassenleistungen – ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie die Behandlung akuter Erkrankungen, Schmerzzustände oder bei Schwanger- und Mutterschaft.
Weil dieser "Ruhe-Status" immer noch nicht auf der 2015 eingeführten elektronischen Gesundheitskarte gekennzeichnet werden kann, reagierten viele Krankenkassen mit dem Entziehen oder der Sperrung der Karte. Dass dafür jedoch keinerlei Rechtsgrundlage bestehe, hat das LSG nun entschieden. Damit hob das Gericht ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Oft geht der Entzug der Karte mit einem Verweis auf sogenannte Berechtigungsscheine einher. Diese dienen dem Nachweis der versicherten Person zur Inanspruchnahme von Leistungen auf Kosten der Krankenkasse. Damit sind aber nicht ärztliche oder zahnärztliche Leistungen gemeint, sondern etwa Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen.
In der Mitteilung des Gerichts heißt es, jede:r Versicherte habe einen Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte. Ruhende Leistungsansprüche, wie etwa bei ausbleibenden Zahlungen, könnten systemkonform nur durch eine elektronische Kennzeichnung der Karte markiert werden.
Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa
Haufe: Sommer, SGB V § 15 Ärztliche Behandlung, Krankenversiche ... / 1.3 Berechtigungsschein (Abs. 3, 4 und 5)
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