Bundesweit verkauft
Rückruf für Cordon Bleu: Dieses Vegan-Produkt von Rügenwalder Mühle nicht verzehren
Veröffentlicht:
von Marie-Finn Bruker:newstime
Keks-Rückruf wegen Milch-Allergen (9. Juni)
Videoclip • 01:10 Min • Ab 12
Gesundheitsgefahr beim veganen Cordon Bleu von Rügenwalder Mühle: Das Unternehmen nimmt das bundesweit verkaufte Produkt zurück. Welche Artikel genau betroffen sind, verrät das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Rügenwalder Mühle ruft das Produkt "Veganes Mühlen Cordon Bleu mit Sojaprotein" zurück. Als Grund nennt das Unternehmen im niedersächsischen Bad Zwischenahn transparente Plastikteilchen, die sich in einzelnen Produkten befänden. Von einem Verzehr rät der Hersteller ab, eine Gesundheitsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden.
Auch in den News:
Ersatzprodukte mit den folgenden Chargennummern und den zugehörigen Mindesthaltbarkeitsdaten sind betroffen:
0003873273 (18.06.2026)
0003873703 (18.06.2026)
0003874453 (21.06.2026)
0003874634 (22.06.2026)
0003874871 (22.06.2026)
0003875883 (23.06.2026)
0003875862 (25.06.2026)
D262025 (15.06.2026)
Artikel mit anderen Mindesthaltbarkeitsdaten seien nicht betroffen. Das vegane Cordon Bleu wurde nach Angaben von Rügenwalder Mühle in ganz Deutschland sowie in Teilen Österreichs und der Schweiz verkauft. Alle noch in den Geschäften befindlichen Artikel würden aus den Regalen entfernt werden.
Verbraucher:innen des betroffenen Artikels können sich den Kaufpreis auch ohne Vorlage eines Kassenbons im jeweiligen Handel zurückerstatten lassen.
FAQ: Lebensmittel-Rückruf
Ein Lebensmittel-Rückruf, auch als öffentliche Warnung bekannt, erfolgt, wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit birgt oder wenn gegen Gesetze zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen verstoßen wurde.
Ebenso kann ein Rückruf erfolgen, wenn ein Lebensmittel, das für den Verzehr ungeeignet ist, die Verbraucher:innen erreicht hat. Des Weiteren wird ein Lebensmittel-Rückruf eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Verbraucher:innen in erheblichem Maße getäuscht wurden oder werden. Diese Maßnahme dient dazu, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und potenzielle Gesundheitsrisiken zu minimieren.
Um sicherzustellen, dass Verbraucher:innen effektiv und klar informiert werden, schickt das Lebensmittelunternehmen normalerweise eine Pressemitteilung an lokale Medien und stellt den Kund:innen einen Flyer bzw. Aushang zur Verfügung. Die Pressemitteilung muss sämtliche für Endverbraucher:innen relevanten Informationen enthalten.
Das Portal lebensmittelwarnung.de ist eine gemeinsame Informationsplattform der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Wie die Verbraucherzentralen berichten, werden dort öffentliche Warnungen und Rückrufe zu Produkten veröffentlicht, von denen ein mögliches Gesundheitsrisiko ausgeht. Auf der Plattform finden Verbraucher:innen Warnmeldungen zu Lebensmitteln, aber auch zu kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.
Wer den Verdacht habe, ein gesundheitsgefährdendes oder zum Verzehr ungeeignetes Lebensmittel gekauft zu haben, kann sich laut Verbraucherzentralen an mehrere Stellen wenden. Erste Anlaufstelle ist häufig der Lebensmitteleinzelhändler, bei dem das Produkt gekauft wurde. Dort lasse sich das Lebensmittel reklamieren oder zurückgeben.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich direkt an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu wenden – in der Regel das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der jeweiligen Stadt oder des Landkreises. Verbraucher:innen können dort kostenlos eine sogenannte Beschwerdeprobe einreichen. Die Behörden untersuchen das Produkt anschließend in einem Labor und prüften, ob ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben vorliegt.
Verbraucher:innen haben grundsätzlich Anspruch darauf, einwandfreie und sichere Lebensmittel zu erhalten. Wie die Verbraucherzentralen erklären, ist bei Mängeln oder Beanstandungen immer der Händler, nicht der Hersteller der erste Ansprechpartner. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung kann das betroffene Lebensmittel in der Regel gegen ein einwandfreies Produkt umgetauscht werden.
Ist ein Austausch nicht möglich, besteht das Recht, den Kaufpreis zurückzuerhalten. Dafür wird üblicherweise der Kassenbon verlangt, in der Praxis zeigen sich viele Händler jedoch auch ohne Beleg kulant. Der Gewährleistungsanspruch gilt unabhängig davon, ob das Produkt bereits offiziell zurückgerufen wurde.
Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa
Rügenwalder.de: "Rügenwalder Mühle ruft Veganes Mühlen Cordon Bleu aufgrund möglicher Plastikteilchen zurück"
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