Räumungsklage in Berlin

BGH-Urteil: Untervermietung nicht zur Gewinn-Erzielung gedacht

Aktualisiert:

von Christopher Schmitt

Gewinn mit Untermiete erzielen? Nach BGH-Urteil ist dies nicht deren Zweck.

Bild: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa


Der Zweck eine Unterviermietung ist nicht der Gewinn – so hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Das Räumungsurteil gegen den Mieter ist gefällt.

Als Mieter:in mit einer Untermiete Gewinn erzielen, ist nicht rechtens. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat anhand eines Falls aus Berlin entschieden, dass das Interesse eines Mieters sei, wohnungsbezogene Anwendungen zu decken. Die Möglichkeit, einen Gewinn herauszuschlagen, sei nicht Zweck einer Untervermietung.

In besagtem Fall aus Berlin hatte ein heute 43-jähriger Mieter für seine Zwei-Zimmer-Wohnung 962 Euro Untermiete im Monat verlangt, selbst jedoch anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro für die 65 Quadratmeter gezahlt. Seine Vermieterin hatte dem Mieter dann den Vertrag gekündigt, da er die Wohnung "gewinnbringend" untervermietet habe.

Keine Berechnungsgrundlage für Mobiliar

Der Mieter führte das Argument ins Feld, er habe die Wohnung den Untermieter:innen voll ausgestattet überlassen, inklusive Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Vernünftige Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen, gebe es allerdings nicht – was einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge auch der Deutsche Mieterbund bestätigt. Gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag sind vom Bundesjustizministerium geplant.

Der achte Zivilsenat am BGH hat die Revision des Mieters zurückgewiesen, jedoch nicht konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschieden. Hiermit ist das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin rechtskräftig.

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Verwendete Quelle

Nachrichtenagentur dpa

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