Lohn, Versicherung, Kinderbetreuung
Verspätung durch Winterchaos: Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer
Veröffentlicht:
von Jana WejkumWer wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht zur Arbeit erscheint, erhält für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. (Symbolbild)
Bild: Rolf Vennenbernd/dpa/dpa-tmn
Verspätete Straßenbahnen und Glatteis auf den Straßen: Was passiert, wenn Beschäftigte aufgrund des Wetters zu spät zur Arbeit kommen?
Das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmer:innen müssen auch bei schlechtem Wetter pünktlich auf der Arbeit erscheinen – sonst drohen Lohneinbußen.
Bei einer Extremwetterwarnung dürfen sie zur Sicherheit zu Hause bleiben; Anspruch auf Lohn besteht trotzdem nicht.
Ausnahmen gelten, wenn etwa die Kinderbetreuung kurzfristig nicht mehr gewährleistet ist.
Schnee, Sturm und Glätte erschweren zu Beginn des neuen Jahres für viele Menschen in Deutschland den Arbeitsweg. Mal liegt es an ausgefallenen Zügen, mal an schlecht geräumten Straßen und Fußwegen: Nicht immer können Beschäftigte es verhindern, zu spät zur Arbeit zu kommen. Doch welche Regeln gelten, wenn das Winterwetter der Arbeit in die Quere kommt?
Wegrisiko liegt bei Arbeitnehmer:innen
Grundsätzlich gilt: Erscheinen Arbeitnehmer:innen zu spät, erhalten sie für die verlorene Zeit auch keinen Lohn. Gewerkschaftsjurist Till Bender erklärt in einem Beitrag der IG Metall, dass die ausgefallenen Stunden nicht nachgeholt werden müssen. Existiert ein Überstundenkonto, könnte die Zeit aber auch als Minusstunden verbucht und später nachgeholt werden.
Der Grund für diese Regelungen ist das sogenannte Wegerisiko: Das liegt beim Arbeitnehmenden und bedeutet, dass dieser für seine Pünktlichkeit selbst verantwortlich ist.
Verwarnung trotz Extremwetter?
Spricht der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine offizielle Wetterwarnung aus und rät dazu, das Haus nicht zu verlassen, gilt das Wegerisiko nach Recherchen von "zdfheute" trotzdem weiter. Gegebenenfalls müssen Beschäftigte früher aufbrechen oder andere Verkehrsmittel nutzen. Der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg bleibt davon unbeeinflusst bestehen.
Konsequenzen dürfte das Zuhausebleiben, vom Lohnausfall abgesehen, nicht haben. Arbeitnehmer:innen, die aus Sicherheitsgründen einer amtlichen Empfehlung gefolgt sind, kann kein Vorwurf gemacht werden. Ist die Wetterlage absehbar, empfiehlt es sich aber, sich frühzeitig mit den Vorgesetzten abzusprechen. Vielleicht lassen sich gemeinsam Lösungen wie Homeoffice oder ein späteres Nachholen der Arbeitszeit vereinbaren.
Ausnahme: Kinderbetreuung
Anders sieht es aus, wenn aufgrund des Wetters die Betreuung der Kinder kurzfristig nicht mehr gewährleistet ist. Schließt etwa die Kita und Eltern können keinen Ersatz organisieren, greift das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 616) tritt dann eine Verhinderung durch einen "in der Person des Arbeitsnehmers" liegenden Grund ein. Es besteht für kurze Zeit Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes – zumindest, wenn der Paragraf nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wird.
Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa
zdfheute: "Diese Regeln gelten auch bei Extremwetter"
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