Arbeitsrecht
Gestrandet am Flughafen: Was das für Arbeitnehmer bedeutet
Veröffentlicht:
von Jana Wejkum:newstime
Reisende sitzen wegen Krieg fest
Videoclip • 01:31 Min • Ab 12
Der letzte Urlaubstag naht, doch ein Flieger nach Hause ist nicht in Sicht: So geht es gerade vielen Arbeitnehmer:innen, die aufgrund des Iran-Kriegs im Ausland feststecken. Das sind die wichtigsten Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
Wenn es unmöglich ist, aus dem Ausland zurückzukehren, besteht keine Arbeitspflicht mehr – allerdings auch kein Anspruch auf Vergütung.
Beschäftigte müssen im Ausland nicht arbeiten; selbst bei einer Homeoffice-Regelung darf dies nicht pauschal verlangt werden.
Fehlt eine Arbeitserlaubnis in dem jeweiligen Land, darf keine Arbeit einseitig verordnet werden.
Wegen des Iran-Kriegs ist der Luftraum über der Golfregion gesperrt. Viele Flugzeuge können nicht starten, Schiffe bleiben im Hafen. Beschäftigte, die deshalb nicht rechtzeitig in ihre Heimat zurückkehren können, fragen sich nach den arbeitsrechtlichen Folgen der Situation. Das sind die wichtigsten Antworten.
Besteht eine Arbeitspflicht, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?
Ist die Rückreise objektiv unmöglich, weil kein Transportmittel zur Verfügung steht, wird auch arbeitsrechtlich von Unmöglichkeit gesprochen. Beschäftigte können ihre Arbeitsleistung dann nicht erbringen.
Die Arbeitspflicht entfällt, solange eine Rückkehr tatsächlich unmöglich ist. Jedoch besteht ohne Arbeitsleistung auch kein Anspruch auf Lohn.
Kann ich gekündigt werden, wenn ich nicht aus dem Ausland arbeite?
Solange die Arbeit unmöglich ist, sind rechtliche Konsequenzen nicht vorgesehen. "Mangels Beeinflussbarkeit gibt es aber auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen", so die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa).
Bemüht sich jemand um die Rückreise, kann sie aber – beispielsweise wegen eines Kriegs – nicht beeinflussen, hat diejenige Person nicht schuldhaft gehandelt. Eine Abmahnung oder Kündigung wäre daher nicht gerechtfertigt.
Kann mein Arbeitgeber Remote-Arbeit im Ausland verlangen?
Gibt es keine Vereinbarung für Homeoffice oder mobile Arbeit, lautet die Antwort laut Oberthür schlicht: "Nein. Mobile Arbeit kann nicht einseitig angeordnet werden, sondern muss einvernehmlich vereinbart werden." Es müsse vertraglich oder einvernehmlich vereinbart sein, dass mobil gearbeitet werde.
Auch Arbeitnehmer:innen, die Homeoffice vereinbart haben, müssen nicht zwangsläufig am Flughafen zum Laptop greifen. "Wenn Homeoffice vereinbart ist, ist nur im häuslichen Arbeitszimmer Arbeitsleistung geschuldet, nicht an einem anderen Ort", so Oberthür.
Bei mobiler Arbeit gilt, dass Arbeitnehmer:innen berechtigt sind, ihren Arbeitsort frei zu wählen. Sitzt man am Flughafen fest, sei dies nicht der Fall. Zudem sei an solchen Orten der Datenschutz nicht gegeben, vor allem, wenn mit vertraulichen Daten gearbeitet werde.
Auch in den News:
Darf ich aus rechtlicher Sicht im Ausland arbeiten?
Zwar dürfen EU-Bürger:innen ohne Arbeitserlaubnis in den Mitgliedsstaaten der EU arbeiten, aber im außereuropäischen Ausland gelten andere Regeln. Dort ist Arbeit nicht ohne Weiteres zulässig. "Es sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen zu klären, ebenso, ob in dem jeweiligen Land eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis besteht und benötigt wird", weiß Oberthür.
Es sei daher zweifelhaft, ob bei einer bestehenden Homeoffice-Vereinbarung die mobile Arbeit im Ausland verlangt werden dürfe – sofern der Arbeitnehmende sich nicht ohnehin für gewöhnlich dort aufhält. "Einvernehmlich ist das natürlich möglich, aber auch dann muss die Arbeitgeberin die genannten Punkte prüfen und klären, um nicht unnötige Haftungsrisiken einzugehen", erklärt Oberthür.
Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa
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