Bundesverfassungsgericht
Urteil: Berliner Beamtenbesoldung jahrelang zu niedrig
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von dpaBeim Bundesverfassungsgericht sind mehrere Verfahren zur Beamtenbesoldung anhängig. (Archivbild)
Bild: Uli Deck/dpa
Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten ist in vielen Bundesländern immer wieder Streitthema. Karlsruhe betont nun erneut Vorgaben für eine angemessene Besoldung.
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Berliner Besoldung für viele Beamtinnen und Beamte zwischen 2008 und 2020 verfassungswidrig war.
Besonders der vorgeschriebene Abstand von mindestens 15 Prozent zur Grundsicherung wurde teils nicht eingehalten.
Karlsruhe legt dafür nun klare Prüfschritte fest, die künftig bundesweit gelten.
Die Besoldung zahlreicher Berliner Beamtinnen und Beamten war über Jahre verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die entsprechenden Regelungen im Berliner Besoldungsrecht waren in den Jahren 2008 bis 2020 demnach überwiegend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dabei ging es um Gruppen der sogenannten Besoldungsordnung A.
Als Besoldung wird die Vergütung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten bezeichnet. Nach dem im Grundgesetz gewährten Alimentationsprinzip ist der Dienstherr verpflichtet, diesen Menschen und ihren Familien im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen Lebensunterhalt zu bieten, der ihrem Amt angemessen ist.
Mindestabstand zur Grundsicherung
Seit Jahren gibt es in vielen Bundesländern Streit um die Höhe der Besoldung - der auch immer wieder in Karlsruhe landet. Das Bundesverfassungsgericht hat seit 2015 in mehreren Entscheidungen einen Rahmen definiert, ab wann die Vergütung nicht mehr amtsangemessen ist. So muss sie demnach zum Beispiel mindestens 15 Prozent über dem Niveau der Grundsicherung liegen.
In seinem Beschluss betont das Bundesverfassungsgericht nun drei Schritte für die gerichtliche Prüfung, ob die Besoldung das Grundgesetz verletzt. Zunächst soll geprüft werden, ob die Mindestbesoldung eingehalten wird. Im zweiten Schritt soll kontrolliert werden, ob die Besoldung an "die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards" angepasst sei. Falls die ersten zwei Schritte einen Verstoß ergeben, müsse im dritten Schritt geprüft werden, ob dieser eventuell ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. (Az. 2 BvL 21/17 u.a.)
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