Notfallmedizin

Bundesverfassungsgericht: Triage-Regelungen mit Grundgesetz unvereinbar

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von dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde von Notfallmediziner:innen geprüft. (Archivbild)

Bild: Rolf Vennenbernd/dpa


Triage angesichts überfüllter Krankenhäuser sorgte in der Corona-Pandemie für Angst. Nun hat Karlsruhe Bundesvorgaben zur Zuteilung knapper Ressourcen im Notfall gekippt.

Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur sogenannten Triage bei medizinischen Behandlungen für nichtig erklärt. Dabei geht es um die Zuteilung von Kapazitäten im Fall zu knapper Ressourcen. Zwei Verfassungsbeschwerden von Notfall- und Intensivmediziner:innen hatten in Karlsruhe Erfolg, wie das Gericht mitteilte. (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23)

Triage bedeutet, dass Ärzt:innen in bestimmten Situationen entscheiden müssen, in welcher Reihenfolge sie Menschen helfen. Das Konzept gibt es etwa bei großen Unglücken mit vielen Verletzten, um meist eine kurzfristige Notlage zu überbrücken. In der Corona-Pandemie war das Thema angesichts voller Intensivstationen grundsätzlich in den Fokus gerückt. In Karlsruhe ging es um eine 2022 vom Bundestag beschlossene Neuregelung.

Karlsruhe betont Berufsfreiheit der Ärzte

Die Beschwerde richtete sich unter anderem gegen ein darin geregeltes Verbot einer nachträglichen Triage ("ex post") - also, dass die Behandlung von Patient:innen mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um  Patient:innen mit besserer Prognose zu versorgen. Die Kläger:innen sahen darin einen Konflikt mit dem Berufsethos: Ärzt:innen werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die angegriffenen Vorgaben "wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen" nun für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Es werde in die Berufsfreiheit der Ärzt:innen eingegriffen, die – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch deren Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Heilbehandlung schütze. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

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