Urteil in Karlsruhe
Überwachungs-Software: Verfassungsgericht schränkt Einsatz von Staatstrojanern ein
Veröffentlicht:
von dpaUrteil in Karlsruhe: Der Einsatz von Staatstrojanern ist teilweise verfassungswidrig.
Bild: :newstime
Das Bundesverfassungsgericht hat die heimliche Überwachung per Staatstrojaner durch Ermittlungsbehörden in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Warum die Richter:innen den Einsatz bei weniger schweren Straftaten kippen – und was nun erlaubt bleibt.
Die Befugnisse von Strafermittlern unter heimlichem Einsatz sogenannter Staatstrojaner sind teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der Erste Senat erklärte die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: Quellen-TKÜ) für Tatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für nichtig. Sie ist also auch rückwirkend ungültig.
Darüber hinaus sei die Befugnis der Ermittler:innen zur heimlichen Online-Durchsuchung von Computern und Smartphones von Verdächtigen in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht. Diese Vorschrift gilt aber bis zu einer Neuregelung weiter. (Az. 1 BvR 180/23)
Schwerwiegender Eingriff in Grundrechte
Als Staatstrojaner wird Späh-Software bezeichnet, die ohne Kenntnis des Verdächtigen auf seinem Computer oder Smartphone installiert wird. Seit einer Änderung der Strafprozessordnung im Jahr 2017 kann die Polizei damit zur Aufklärung bestimmter Straftaten zum Beispiel verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram mitlesen (Quellen-TKÜ) oder sogar sämtliche Daten auf einem Gerät durchforsten (Online-Durchsuchung).
Die Quellen-TKÜ sei ein sehr schwerwiegender Eingriff unter anderem in die Grundrechte, entschied das Gericht in Karlsruhe. "Ausgehend von dem sehr hohen Eingriffsgewicht muss die Quellen-Telekommunikationsüberwachung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein."
Für Maßnahmen der Strafverfolgung komme es auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, erläuterte das Bundesverfassungsgericht. Solche, für die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen sind, gehörten zum einfachen Kriminalitätsbereich. Dies schließe die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus.
Kläger sehen staatliche Schutzpflicht verletzt
Gegen die Befugnisse waren in Karlsruhe mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht worden - darunter die vom Verein Digitalcourage initiierte, über die nun entschieden wurde. "Die Staatstrojaner werden über Sicherheitslücken installiert, die dafür in jedem Smartphone, Computer, Tablet und in jeder Spielekonsole vorhanden sein müssen", erklärt der Verein auf seiner Webseite. Diese Hintertüren könnten neben der Polizei aber auch Kriminelle nutzen, um auf Geräte zuzugreifen. Der Staat verletze damit seine Schutzpflicht.
Wie aus einer am Dienstag (5. August) veröffentlichten Statistik des Bundesamts für Justiz hervorgeht, gab es im Jahr 2023 insgesamt 104 richterliche Anordnungen zur Quellen-TKÜ. Tatsächlich durchgeführt wurden 62. Online-Durchsuchungen wurden den Angaben zufolge 26 Mal angeordnet und sechsmal durchgeführt. Meist ging es dabei um den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Mehr News

Gesundheit
RKI schlägt wegen RSV-Saison Alarm: Wer jetzt besonders gefährdet ist

Rente 2026
Steuervorteile für Rentner dank gestiegenem Grundfreibetrag

"Völlig unrealistisch"
Trump-Schwiegersohn stellt Pläne für Wiederaufbau von Gaza vor

Wut auf Trump
Boykott auch in Deutschland? App hilft Dänen, US-Waren im Supermarkt zu vermeiden

Landkreis Kelheim
Tödlicher Unfall bei Bad Abbach: 20-jähriger Beifahrer stirbt

Abwicklung
Aus für insolventen Autovermieter Starcar: Mehr als 600 Jobs fallen weg

Ermittler-Angaben
Feuer-Tragödie von Crans-Montana: Kreis der Beschuldigten könnte wachsen

Sorge um Reserven
Deutsches Gold in den USA: Ein Druckmittel für Trump?

Polit-Runde
"Caren Miosga": Darum geht es im Talk am Sonntag, das sind ihre Gäste
