Klage gegen Paragraph 184l
Sexpuppen in Kinderoptik: Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde zurück
Veröffentlicht:
von Marie-Finn Bruker:newstime
Sexpuppen-Skandal erschüttert Shein (4. November 2025)
Videoclip • 31 Sek • Ab 12
Seit 2021 ist der Verkauf, Kauf und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen gesetzlich untersagt. Gegen das Verbot wurde in Karlsruhe geklagt. Nun ist die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.
Das Wichtigste in Kürze
Die Beschwerdeführer:innen sahen sich wegen des Verbots kindlicher Sexpuppen in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt und reichten daraufhin Beschwerde ein.
Die Klage scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht – die Justiz erachtete das Gesetz, das den Verkauf, Kauf und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen unter Strafe stellt, als verfassungskonform.
Bereits bei dem Inkrafttreten der Regelung 2021, die auch der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder dient, gab es Kritik.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Paragraph 184l des Strafgesetzbuches richten, der den Verkauf, Kauf und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen unter Strafe stellt. Die Klagenden hatten eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, weil sie sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt sahen.
Allerdings verletze die Regelung eben nicht "die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht", heißt es von Seiten des Gerichts. Das Verbot betreffe zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, nicht aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Beschluss fiel mit sechs zu zwei Stimmen.
Auch in den News:
Bei seiner Abwägung hatte der Senat den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher gewichtet. "Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht", heißt es in der Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Der Staat sei nicht nur berechtigt, sondern auch zum Schutz der Jüngsten verpflichtet.
An der Entscheidung des zweiten Senats in Karlsruhe am Donnerstag (2. Juni) gibt es allerdings auch Kritik.
Kritik aus Reihen der Justiz
Richter Thomas Offenloch äußerte in einem Sondervotum, dass es sich bei dem Verbot seiner Ansicht nach um "Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage" handele. Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für Verhalten, das sehr wohl in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle.
Die Argumentation für das 2021 in Kraft getretene Gesetz, das unter anderem den Vertrieb mit Kinder-Sexpuppen untersagt, war schon Jahre zuvor umstritten. Zur Begründung hieß es den Angaben des Bundestags zufolge, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke.
So sei wissenschaftlich nicht belegt, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme, bei der direkter, körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet, argumentiert etwa Rechtsanwältin Jenny Lederer bei einer Anhörung von Sachverständigen.
Fünf von 165 Tatverdächtigen sind Frauen
Die Regelung ist Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Bei einem Verstoß drohen laut Strafgesetzbuch bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafen für Hersteller:innen. Für Personen, die etwaige Puppen mit kindlichem Erscheinungsbild besitzen, drohen bis zu drei Jahre Haft.
Zwischen 2022 und 2025 gab es laut polizeilicher Kriminalstatistik insgesamt 185 Fälle, die den Paragraphen bezüglich der Sexpuppen mit kindlichem Aussehen betreffen. Demnach sind fünf der 165 Tatverdächtigen weiblich.
Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa
Bundesverfassungsgericht: "Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild"
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