Verbraucher-Fragen
Halloween-Streiche mit Folgen: Wer zahlt bei Schäden an Haus oder Auto?
Veröffentlicht:
von Claudia ScheeleDie Polizei will zu Halloween an Schwerpunkten Präsenz zeigen und kontrollieren.
Bild: Christoph Reichwein/dpa
An Halloween sorgen Streiche für Spaß – bis Schäden entstehen. Doch wer haftet, wenn Rasierschaum den Autolack beschädigt oder Blumenkästen vom Balkon fallen? Ein Überblick über Haftungsfragen und Versicherungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Schäden an Haus oder Auto durch Vandalismus können über die eigene Wohngebäude- oder Vollkaskoversicherung gedeckt sein – eine Anzeige ist aber erforderlich. 
- Für Schäden durch Kinder haften deren Eltern nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht; private Haftpflichtversicherungen übernehmen in einigen Fällen freiwillig die Kosten. 
- Die Forderungsausfalldeckung in der eigenen Haftpflichtversicherung kann greifen, wenn die Verursacher:innen zahlungsunfähig sind oder keine Versicherung haben. 
An Halloween ziehen verkleidete Kinder und Jugendliche durch die Straßen, fordern "Süßes oder Saures" und hinterlassen mitunter auch Saures, wenn sie keine Süßigkeiten bekommen. Streiche wie Glibber-Schleim im Briefkasten, verklebte Türschlösser oder mit Eiern beworfene Hauswände können jedoch schnell Sachschäden verursachen. Wer dafür haftet, hängt von mehreren Faktoren ab, wie der Art des Schadens, dem Alter der Verursacher:innen und den bestehenden Versicherungen.
Was tun bei Schäden am Eigentum?
Schäden durch Vandalismus können über eigene Versicherungen gedeckt sein, wenn die Verursacher:innen nicht ermittelt werden können. Die Wohngebäudeversicherung kommt beispielsweise für Schäden an Hauswänden oder verklebten Türschlössern auf – allerdings nur, wenn Vandalismus im Vertrag mitversichert ist.
Schäden an Autos sind komplizierter: Eine Vollkaskoversicherung übernimmt die Kosten für Vandalismusschäden wie zerkratzten Lack oder verklebte Schlösser. Bei einer Teilkasko-Versicherung hingegen werden nur Glas- und Brandschäden abgedeckt. In jedem Fall ist es wichtig, den Schaden schnellstmöglich der Versicherung zu melden und ihn zur Anzeige zu bringen, um die Kostenübernahme zu gewährleisten.
Haftpflicht der Verursacher:innen: Kinder und Eltern in der Verantwortung?
Wenn die Verursacher:innen eines Schadens bekannt sind, können Geschädigte Schadensersatz von deren privater Haftpflichtversicherung verlangen. Doch hier gibt es Einschränkungen: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und können rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dennoch übernehmen manche Haftpflichtversicherungen freiwillig solche Kosten, wenn dies im Vertrag geregelt ist.
Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Andernfalls bleiben Geschädigte oft auf den Kosten sitzen, sofern keine Versicherung der Verursacher:innen vorhanden ist.
Forderungsausfalldeckung: Absicherung für Geschädigte
Wenn weder die Verursacher:innen noch deren Versicherungen haften können oder zahlungsunfähig sind, könnte die Forderungsausfalldeckung in der eigenen Haftpflichtversicherung der Geschädigten helfen. Diese deckt Schäden ab, die durch Dritte verursacht wurden, die selbst nicht versichert sind oder nicht zahlen können. Allerdings ist dieser Schutz nicht standardmäßig in jeder Haftpflichtversicherung enthalten und muss explizit im Vertrag vereinbart sein.
Neben Sachschäden können an Halloween auch Verletzungen auftreten – etwa durch Stolpern über herumliegende Streiche oder herumfliegende Gegenstände bei starkem Wind. In solchen Fällen übernimmt zunächst die Krankenversicherung des Opfers die Behandlungskosten. Diese kann jedoch versuchen, die entstandenen Ausgaben von den Verursacher:innen oder deren Versicherung zurückzufordern.
Verwendete Quellen:
Verbraucherzentrale: "Halloween-Streiche: Wer zahlt im Schadensfall?"
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