Bundesweite Proteste

Bundestag stimmt über Wehrdienst ab: Schüler gehen in ganz Deutschland auf die Straße

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von dpa

Junge Menschen wollen am 5. Dezember bundesweit gegen die neuen Wehrdienst-Pläne protestieren.

Bild: Julian Stratenschulte/dpa


Die Wehrdienst-Pläne der Bundesregierung stoßen insbesondere bei der direkt betroffenen Generation auf massive Kritik. Zur geplanten Abstimmung über die Gesetzesvorlage im Bundestag sind bundesweit Demonstrationen geplant.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der geplante Wehrdienst der Bundesregierung stößt auf massive Kritik

  • Bundesweit schließen sich junge Menschen zu Demonstrationen zusammen

  • Auch ein "Schulstreik" ist geplant

Aus Protest gegen die Wehrdienst-Pläne der Bundesregierung wollen heute bundesweit junge Menschen auf die Straße gehen. Ein Bündnis von Jugendorganisationen ruft zu einem "Schulstreik" auf.

Jede Form staatlicher Zwangsdienste würden abgelehnt, erklärte die Landesschülervertretung NRW. Der Staat dürfe sich nicht über Körper, Lebenszeit und Zukunftspläne junger Menschen hinwegsetzen, um geopolitische Interessen durchzusetzen. Engagement müsse freiwillig bleiben.

Wehrdienst (nur) zunächst freiwillig

Anlass ist die Abstimmung im Bundestag über das neue Wehrdienstgesetz heute (5. Dezember). Die Regierungskoalition hat sich auf einen zunächst freiwilligen Wehrdienst geeinigt. Alle 18-jährigen Männer sollen Fragebögen ausfüllen und zu einer Musterung erscheinen. Sollten sich nicht genug Freiwillige für die Bundeswehr finden, könnte der Bundestag über eine Bedarfswehrpflicht entscheiden. Dabei könnte ein Zufallsverfahren zur Auswahl genutzt werden.


Teilnahme während Unterichtszeit verboten

Das NRW-Schulministerium erklärte, Schülerinnen und Schüler seien laut dem Schulgesetz des Landes verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

"Ihre Teilnahme an einem Schülerstreik während der Unterrichtszeit ist daher grundsätzlich unzulässig", sagte ein Sprecher des Schulministeriums. Für die Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts der Versammlungsfreiheit der Schüler:innen sei außerhalb der Unterrichtszeit hinreichend Gelegenheit.

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