Mieter aufgepasst

Klimaanlage in der Wohnung: Wann du den Vermieter fragen musst – und wann nicht

Veröffentlicht:

von Michael Reimers

:newstime

Mehr Deutsche wollen Klimaanlage kaufen (15. Juli)

Videoclip • 01:16 Min • Ab 12


Du steckst inmitten einer Hitzewelle und die Wohnung bleibt ein Backofen? Bevor Mieter:innen zur Klimaanlage greifen, sollten sie eine entscheidende Regel kennen – sonst drohen Ärger mit den Vermieter:innen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sommerhitze treibt viele Mieter:innen zur Anschaffung einer Klimaanlage.

  • Nicht jedes Modell darf jedoch ohne weiteres installiert werden.

  • Eine Expertin von "Haus & Grund" erklärt, welche Regeln dabei gelten.

Das Thermometer klettert auf über 30 Grad, der Ventilator reicht nicht mehr – viele denken an solchen Tagen oft über eine Klimaanlage nach. Doch nicht jedes Gerät darf einfach in die Wohnung geschafft werden. Im :newstime-Interview verrät Luisa Peitz vom Verein "Haus & Grund", worauf es bei der Installation von Klimaanlagen wirklich ankommt.

Mobile Klimaanlagen: Muss ich den Vermieter fragen?

Die gute Nachricht: Mobile Klimaanlagen dürften Mieter:innen demnach ohne Rückfrage bei Vermieter:innen aufstellen – diese seien "rechtlich grundsätzlich so zu behandeln wie normale Haushaltsgegenstände", erklärt Peitz. "Solange keine Emissionen  zu erwarten sind, dürfen Mieter diese ohne die Zustimmung der Vermieter installieren."

Das gilt bei Splitgeräten

Bei fest installierten Splitgeräten sehe die Sache dagegen völlig anders aus: Diese erfordern nämlich einen Eingriff in die Bausubstanz. "Es wird eine Bohrung durch die Fassade erforderlich sein und auch die Anbringung dieses Außengerätes an der Fassade oder am Balkon", führt Peitz aus. Deshalb gilt bei Klima-Splitgeräten: Unbedingt zuerst die Vermieter:innen fragen.

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Noch komplizierter wird es laut Peitz in Eigentumswohnanlagen. Da ein fest verbautes Splitgerät in die Fassade oder sonstige Gebäudesubstanz eingreife, gelte dies als Eingriff ins Gemeinschaftseigentum – und damit müssten in der Regel auch die übrigen Eigentümer:innen zustimmen.

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