Mieter aufgepasst
Besen raus oder Klage rein: Wer jetzt wann das Herbstlaub fegen muss
Veröffentlicht:
von Emre Bölükbasi:newstime
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Herbstlaub sieht malerisch aus – bis jemand darauf ausrutscht. Dann wird aus dem herbstlichen Naturschauspiel schnell ein teures Rechtsabenteuer. Doch wer trägt eigentlich die Verantwortung?
Das Wichtigste in Kürze
Nasses Herbstlaub macht Gehwege zur Rutschgefahr.
Wer fegen muss, hängt von der Kommune und den Vereinbarungen im Mietvertrag ab.
Auch bei einem Unfall ist entscheidend, wer für die Reinigung verantwortlich war.
Bunte Blätter sind malerisch – solange sie trocken am Baum hängen. Sobald sie nass auf dem Bürgersteig landen, wird die Herbstidylle zur Haftungsfrage. Denn bundesweit einheitliche Regeln fürs Laubfegen gibt es nicht. Stattdessen legt jede Kommune in eigenen Satzungen fest, wer für welche öffentlichen Flächen zuständig ist – und vielerorts landen diese Pflichten direkt bei den Grundstückseigentümer:innen.
Wohnungseigentümergemeinschaften stehen dabei genauso in der Pflicht wie einzelne Hausbesitzer:innen. Und Vermieter:innen dürfen die Aufgabe weitergeben: an ihre Mieter:innen – allerdings nur dann, wenn das im Mietvertrag vereinbart oder die Hausordnung entsprechend akzeptiert wurde, erklärt Kyra Seidenberg, Vorständin des Mieterbunds Darmstadt.
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Wann muss der Gehweg laubfrei sein?
Die Faustregel lautet: tagsüber. Konkret bedeutet das an Wochentagen zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Nachts muss in der Regel nicht gefegt werden, so Erik Uwe Amaya vom Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Ruhr.
Mieter:innen sollten zusätzlich in die Hausordnung schauen – deren Vorgaben sind bindend, bei Nichtbeachtung droht eine Abmahnung.
Wie oft und wie breit?
Laubanfall und Wetter geben den Takt vor. Wirbelt der Herbstwind massenhaft Blätter von den Ästen, kann der Besen laut Amaya mehrmals täglich nötig sein – um zu verhindern, dass sich eine geschlossene Laubdecke bildet, die bei Regen oder Frost besonders glatt wird. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund formuliert es schlicht: Öffentliche Wege müssen sicher benutzbar bleiben.
Für die Breite gilt eine an den Winterdienst angelehnte Orientierung: Zwei Passant:innen müssen aneinander vorbeikommen können, auch Menschen mit Rollator oder Kinderwagen. Fehlt ein Bürgersteig ganz, ist ein ausreichend breiter Streifen am Fahrbahnrand freizuhalten.
Wer haftet, wenn jemand fällt?
Im Schadenfall trifft die Haftung zunächst denjenigen, der die Kehrpflicht innehat – also Eigentümer:innen oder Mieter:innen. Voraussetzung ist dabei, dass die Reinigungspflicht verletzt wurde und der Unfall darauf zurückzuführen ist, so Amaya. Seidenberg bringt es auf den Punkt: Wer nicht fegt und jemand stürzt, haftet.
Wer einen Dienstleister mit dem Kehren beauftragt, ist trotzdem nicht völlig aus der Verantwortung entlassen: Die Arbeit muss regelmäßig kontrolliert werden. Fehlt diese Kontrolle, können auch Auftraggeber:innen im Schadensfall zur Kasse gebeten werden.
Allerdings: Eine Pflicht, den Gehweg jederzeit vollständig laubfrei zu halten, besteht nicht. Gerichte leiten aus Urteilen ab, dass Fußgänger:innen sich auf jahreszeitlich typische Risiken einstellen und ihr Verhalten anpassen müssen. Im Streitfall sollten Eigentümer:innen und Mieter:innen aber nachweisen können, dass sie ihrer Kehrpflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Für berechtigte Forderungen kommt die Privathaftpflichtversicherung auf – unberechtigte wehrt sie ab.
Und wohin mit dem Laub?
Einfach auf die Straße, in den Gully oder in den Rinnstein kehren ist verboten – das schafft nur neue Gefahren und wälzt die Pflicht auf andere ab. Ideal ist die Biotonne oder der eigene Kompost. Viele Kommunen bieten in der Herbstsaison spezielle Laubsäcke zur Abholung an. Das Verbrennen im Garten ist in den meisten Kommunen wegen des hohen Wassergehalts, der Rauch- und Feinstaubentwicklung untersagt.
Wer einen Hausmeisterservice mit dem Kehren beauftragt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen – und Vermieter:innen dürfen sie über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter:innen umlegen, wobei der Posten in der Abrechnung gesondert ausgewiesen sein muss.
Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa
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