Kopfschmerzen, Fieber, Hörverlust
Corona-Impfschäden: In welchem Fall die Hersteller wirklich haften müssen
Aktualisiert:
von dpa:newstime
Was zur aktuellen Corona-Saison wichtig ist (23. Oktober)
Videoclip • 01:22 Min • Ab 12
In Karlsruhe fordert eine Frau Schadensersatz nach einem möglichen Impfschaden. Doch wann genau liegt ein Impfschaden vor? Und wann müsste Astrazeneca tatsächlich haften?
Das Wichtigste in Kürze
Als Impfschaden zählt eine Gesundheitsschädigung, die über übliche Reaktionen hinausgeht.
Am Bundesgerichtshof geht es am Montag (15. Dezember) um die Klage einer Frau, die im März 2021 mit einem Corona-Impfstoff von Astrazeneca geimpft wurde.
In welchen Fällen gibt es Aussicht auf Schadensersatz?
Im Laufe der Corona-Pandemie wurden in Deutschland fast 200 Millionen Impfungen zum Schutz gegen das Virus verabreicht. Für die Allermeisten verlief das ohne anhaltende Probleme, doch einige Menschen berichteten nach der Impfung von gesundheitlichen Schäden.
Vor Gericht verlangen sie teilweise Entschädigung von den Impfstoffherstellern. Der Bundesgerichtshof prüft jetzt, ob und in welchem Umfang solche Ansprüche bestehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten vor der Verhandlung:
Was gilt als Impfschaden?
Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie zum Beispiel kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob im konkreten Fall eine Schädigung tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, entscheidet die dafür zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
Corona-Impfschäden: Wie viele sind betroffen?
Wie viele Menschen durch die Covid-19-Impfung tatsächlich Schäden erlitten haben, ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen. Für schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldung pro 1.000 Impfdosen.
Diese Verdachtsfälle seien "unerwünschte Reaktionen, die in zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden", betont das Institut. Es handele sich weder um bestätigte Nebenwirkungen noch um Impfschäden.
Wer klagt vor dem BGH?
Am BGH geht es am Montag (15. Dezember) um die Klage einer Frau, die im März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca geimpft wurde. Im Anschluss wurde bei ihr unter anderem ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Sie führt ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Impfung zurück und wirft Astrazeneca vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen.
Von dem Unternehmen fordert sie Schadenersatz sowie Auskunft unter anderem zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen. Ob Montag schon ein Urteil fällt, ist unklar. (Az. VI ZR 335/24)
Wann müssen Impfstoffhersteller haften?
Hersteller können nach dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich für Impfschäden zu Schadenersatz verpflichtet werden. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein "nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß" hinausgehen – wenn also etwa ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliegt – oder, wenn der Schaden darauf beruht, dass die Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.
Wann Betroffene Anspruch auf Auskunft haben
Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, kann der Geschädigte vom Hersteller Auskunft verlangen. Das gilt aber wiederum nur, wenn die Auskunft notwendig ist, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Anspruch richtet sich auf dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannte Verdachtsfälle und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen wichtig sein können.
Was das für die Klage gegen Astrazeneca bedeutet
Die Klage, um die es nun in Karlsruhe geht, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe darauf verwiesen, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der Europäischen Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen habe, sagt Rudolf Ratzel, Fachanwalt für Medizinrecht. Auch zahlreiche andere deutsche Gerichte hätten einen Haftungsanspruch des Herstellers mit dieser Begründung abgelehnt.
Das Argument der Klägerin, die Fachinformation sei unzureichend gewesen, überzeugte das OLG auch nicht. "Die Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass Astrazeneca 2024 selbst die Zulassung zurückgegeben hat", sagt Ratzel. "Das OLG hat aber gesagt, es komme nicht auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung durch den Hersteller an, sondern auf den der Impfung."
Was, wenn der BGH das anders beurteilt?
Womöglich könnte die Haftung der Hersteller aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn der BGH doch ein negatives Nutzen-Kosten-Verhältnis sieht, erklärt Rechtsanwalt Ratzel weiter. Denn es gebe noch eine wichtige Regelung in der sogenannten "Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-Verordnung".
Danach seien Ansprüche gegen Pharmaunternehmen ausgeschlossen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit Arzneimittel als Reaktion auf die Verbreitung des Corona-Virus beschafft und in den Verkehr bringt. In Gerichtsentscheidungen hätte die Verordnung bisher aber keine Rolle gespielt.
Können Ärzt:innen verantwortlich gemacht werden?
Mit dieser Frage hat sich der BGH erst im Oktober beschäftigt und entschieden: Nein, die impfenden Ärzt:innen müssen jedenfalls nicht persönlich für mögliche Corona-Impfschäden vor Gericht einstehen. Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung treffe grundsätzlich den Staat. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten, nicht aber gegen die Ärzt:innen. (Az. III ZR 180/24)
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