Datenschutz vor Gericht

BGH prüft Weitergabe privater WhatsApp-Chats

Veröffentlicht:

von Claudia Scheele

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Darf man vertrauliche Chats einfach weiterleiten? Der Bundesgerichtshof klärt nun einen Fall und ob dabei Datenschutzregeln verletzt wurden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich an diesem Donnerstag mit einer Grundsatzfrage für den digitalen Alltag: Darf man private Chat-Nachrichten an Dritte weiterleiten? Konkret geht es um einen Streit zwischen zwei früheren Freundinnen, die sich per WhatsApp über den Arbeitgeber der einen ausgetauscht hatten. Nach einem Zerwürfnis leitete eine der beiden Frauen die Nachrichten an die Lebensgefährtin des Chefs weiter. Die Mitarbeiterin verlor daraufhin ihren Job.

Jetzt verlangt sie 7.500 Euro Schadenersatz. Der Fall liegt beim BGH, weil die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Im Zentrum steht die Frage, ob die Weitergabe der Nachrichten gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Zusätzlich könnte auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eine Rolle spielen. Darüber berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa) unter Verweis auf das Verfahren in Karlsruhe.


Erste Instanz sah rechtswidrige Weitergabe

Das Landgericht Frankfurt hatte der Klägerin zunächst recht gegeben. Es verurteilte die frühere Freundin zur Zahlung von Schadenersatz. Nach Auffassung des Gerichts war die Weiterleitung der Chats eine rechtswidrige Datenverarbeitung. Die in der DSGVO vorgesehene sogenannte Haushaltsausnahme greife hier nicht. Diese Ausnahme gilt eigentlich für "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten".

Das Landgericht argumentierte aber, die Beklagte habe die Daten nicht mehr nur im privaten Umfeld verwendet. Laut Urteil seien die Nachrichten "gezielt an eine arbeitgebernahe Person" weitergeleitet worden. Zudem habe die Beklagte nach eigenen Angaben die Arztpraxis "schützen" wollen. Damit habe die Weitergabe zumindest auch einen Bezug zu wirtschaftlichen Interessen gehabt.

Oberlandesgericht wertete Fall anders

Das Oberlandesgericht Frankfurt hob dieses Urteil später auf. Dort kamen die Richter:innen zu dem Schluss, dass die DSGVO in diesem Fall nicht anwendbar sei. Nach ihrer Sicht greift die Haushaltsausnahme doch, weil die Beklagte selbst nicht beruflich oder wirtschaftlich gehandelt habe. Entscheidend sei also nicht, dass die Empfängerin die Chats in einem beruflichen Umfeld nutzen konnte.

Auch beim Persönlichkeitsrecht sah das Oberlandesgericht keinen Anspruch auf Geldentschädigung. Zwar habe die Beklagte laut Gericht "rechtswidrig und schuldhaft" in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre eingegriffen. Die Schwelle zu einer schwerwiegenden Verletzung sei aber nicht überschritten worden.

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Karlsruhe könnte Grundsatz klären

Für den BGH geht es nun um eine wichtige Abgrenzung: Wann ist ein privater Chat noch privat genug, damit die DSGVO-Ausnahme gilt – und wann nicht mehr? Der IT-Rechtsanwalt Niko Härting sagte laut dpa, der Fall laufe auf "zwei sehr unterschiedlichen Schienen": Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht. Beim Datenschutz sei entscheidend, wie weit die Haushaltsausnahme reicht.

Weil es dazu bisher kaum Rechtsprechung vom BGH oder vom Europäischen Gerichtshof gibt, hält Härting sogar eine Vorlage nach Luxemburg für möglich. Ein Urteil wird am Donnerstag noch nicht erwartet.


Verwendete Quellen:

Nachrichtenagentur dpa

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