Lohn, Versicherung, Kinderbetreuung

Wegen Schnee nicht zur Arbeit? Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer

Aktualisiert:

von Jana Wejkum

:newstime

Schneechaos: Muss ich zur Arbeit gehen?

Videoclip • 01:06 Min • Ab 12


Verspätete Straßenbahnen und Glatteis auf den Straßen: Was passiert, wenn Beschäftigte wegen Schnee oder Glatteis gar nicht oder zu spät zur Arbeit kommen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer:innen müssen auch bei schlechtem Wetter pünktlich auf der Arbeit erscheinen – sonst drohen Lohneinbußen.

  • Bei einer Extremwetterwarnung dürfen sie zur Sicherheit zu Hause bleiben; Anspruch auf Lohn besteht trotzdem nicht.

  • Ausnahmen gelten, wenn etwa die Kinderbetreuung kurzfristig nicht mehr gewährleistet ist.

Schnee, Sturm und Glätte erschweren zu Beginn des neuen Jahres für viele Menschen in Deutschland den Arbeitsweg. Mal liegt es an ausgefallenen Zügen, mal an schlecht geräumten Straßen und Fußwegen: Nicht immer können Beschäftigte es verhindern, zu spät zur Arbeit zu kommen. Doch welche Regeln gelten, wenn das Winterwetter der Arbeit in die Quere kommt?

Wegrisiko liegt bei Arbeitnehmer:innen

Grundsätzlich gilt: Erscheinen Arbeitnehmer:innen zu spät, erhalten sie für die verlorene Zeit auch keinen Lohn. Gewerkschaftsjurist Till Bender erklärt in einem Beitrag der IG Metall, dass die ausgefallenen Stunden nicht nachgeholt werden müssen. Existiert ein Überstundenkonto, könnte die Zeit aber auch als Minusstunden verbucht und später nachgeholt werden.

Der Grund für diese Regelungen ist das sogenannte Wegerisiko: Das liegt beim Arbeitnehmenden und bedeutet, dass dieser für seine Pünktlichkeit selbst verantwortlich ist.

Verwarnung trotz Extremwetter?

Spricht der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine offizielle Wetterwarnung aus und rät dazu, das Haus nicht zu verlassen, gilt das Wegerisiko nach Recherchen von "zdfheute" trotzdem weiter. Gegebenenfalls müssen Beschäftigte früher aufbrechen oder andere Verkehrsmittel nutzen. Der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg bleibt davon unbeeinflusst bestehen.

Konsequenzen dürfte das Zuhausebleiben, vom Lohnausfall abgesehen, nicht haben. Arbeitnehmer:innen, die aus Sicherheitsgründen einer amtlichen Empfehlung gefolgt sind, kann kein Vorwurf gemacht werden. Ist die Wetterlage absehbar, empfiehlt es sich aber, sich frühzeitig mit den Vorgesetzten abzusprechen. Vielleicht lassen sich gemeinsam Lösungen wie Homeoffice oder ein späteres Nachholen der Arbeitszeit vereinbaren.

Ausnahme: Kinderbetreuung

Anders sieht es aus, wenn aufgrund des Wetters die Betreuung der Kinder kurzfristig nicht mehr gewährleistet ist. Schließt etwa die Kita und Eltern können keinen Ersatz organisieren, greift das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 616) tritt dann eine Verhinderung durch einen "in der Person des Arbeitsnehmers" liegenden Grund ein. Es besteht für kurze Zeit Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes – zumindest, wenn der Paragraf nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wird.

FAQ zu Schnee und Glatteis - das gilt für Arbeitnehmer:innen

Kannst du wegen Schnee nicht zur Arbeit kommen, bekommst du in der Regel keinen Lohn. Nur bei besonderen Umständen, insbesondere bei kurzfristig ausfallender Kinderbetreuung, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Weiterzahlung bestehen.

Wenn du wegen Glatteis nicht zur Arbeit kommst, gilt im Wesentlichen dasselbe wie bei Schnee: Bleibst du wegen Glatteis zu Hause, erhältst du in der Regel keinen Lohn. Eine Ausnahme kann gelten, wenn du wegen ausgefallener Kinderbetreuung verhindert bist.

Bei echten, unvorhersehbaren Winterproblemen ist eine Abmahnung selten. Wer jedoch nicht versucht, sich auf die Situation einzustellen oder den Arbeitgeber rechtzeitig informiert, riskiert eine Abmahnung.


Verwendete Quellen:

Nachrichtenagentur dpa

zdfheute: "Diese Regeln gelten auch bei Extremwetter"

Mehr entdecken