Wer jetzt Ansprüche prüfen sollte

Firmenwagen-Fahrt kann Arbeitszeit sein

Veröffentlicht:

von Damian Rausch

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Wer im Firmenwagen zu wechselnden Einsatzorten fährt, kann bereits während der Fahrt Arbeitszeit leisten. Für manche Beschäftigte könnten daraus Lohnnachzahlungen entstehen. Bei Ansprüchen aus dem Jahr 2023 drängt allerdings die Zeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fahrten zu wechselnden Einsatzorten können unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit gelten.

  • Ob und in welcher Höhe die Fahrtzeit bezahlt werden muss, hängt von der konkreten Beschäftigung sowie arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen ab.

  • Mögliche Lohnansprüche aus dem Jahr 2023 können zum Jahresende 2026 verjähren.

Fahrten im Firmenwagen können unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit gelten. Beschäftigte sollten prüfen, ob ihnen für Fahrtzeiten eine Vergütung zusteht.

Bild: Westend61


Für viele Beschäftigte beginnt der Arbeitstag möglicherweise früher als bislang angenommen. Wer keinen festen Arbeitsort hat und auf Anweisung des Arbeitgebers zu wechselnden Einsatzorten fährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits während der Fahrt Arbeitszeit leisten. Für Betroffene kann es dabei auch um erhebliche Lohnnachzahlungen gehen.

Wie die "Berliner Zeitung" berichtet, geht es insbesondere um Beschäftigte, die sich zu einer festgelegten Zeit an einem bestimmten Treffpunkt einfinden und anschließend mit einem Firmenfahrzeug zum jeweiligen Einsatzort gebracht werden. Grundlage ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2025. In dem zugrunde liegenden Fall arbeiteten Beschäftigte an wechselnden Orten und mussten sich zunächst an einem vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkt versammeln. Der EuGH stufte sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Arbeitszeit ein.

Davon können beispielsweise Beschäftigte im Handwerk, auf Baustellen, in der Gebäudereinigung, der ambulanten Pflege oder im technischen Kundendienst betroffen sein. Entscheidend ist unter anderem, dass der Arbeitgeber Zeit und Ort der Fahrt vorgibt und die Beschäftigten währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Der gewöhnliche Weg von der eigenen Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz fällt dagegen grundsätzlich nicht darunter


Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch gleiche Bezahlung

Allerdings muss zwischen der arbeitszeitrechtlichen Einordnung und der Vergütung unterschieden werden. Darauf weist auch das Fachportal "Haufe" hin. Dass eine Fahrt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts gilt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie genauso vergütet werden muss wie die eigentliche Tätigkeit. Wie Reise- und Fahrtzeiten bezahlt werden, hängt unter anderem von Arbeits- und Tarifverträgen sowie vom deutschen Recht ab.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mit der Bezahlung von Fahrtzeiten beschäftigt. In einem Urteil aus dem Jahr 2020 entschieden die Richter im Fall eines Servicetechnikers im Außendienst, dass die Fahrten zum ersten Kunden sowie vom letzten Kunden zurück nach Hause mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden und vergütungspflichtig sind. Wer seine Arbeit außerhalb des Betriebs erbringen muss, kann demnach bereits mit der notwendigen Anreise eine vertraglich geschuldete Leistung erbringen.

Eine wichtige Grenze bildet zudem der Mindestlohn. Werden Arbeitsstunden und Vergütung miteinander verrechnet, darf die gesetzliche Untergrenze grundsätzlich nicht unterschritten werden.

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Für Ansprüche aus 2023 läuft die Zeit ab

Besonders relevant ist das Thema derzeit für mögliche ältere Lohnansprüche. Der "Berliner Zeitung" zufolge können Ansprüche aus dem Jahr 2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren. Grundsätzlich gilt für solche Ansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für Beschäftigte kann es deshalb sinnvoll sein, die eigenen Arbeitszeiten und Abrechnungen zu überprüfen. Hinweise können beispielsweise vorgegebene Treff- und Abfahrtszeiten, wechselnde Einsatzorte und Fahrten im Firmen- oder Sammelfahrzeug sein, die bislang nicht oder nur teilweise in der Arbeitszeiterfassung auftauchen.

Wie hoch mögliche Nachzahlungen ausfallen, hängt vom Einzelfall ab. Die "Berliner Zeitung" rechnet anhand eines Beschäftigten mit täglich 90 Minuten bislang unbezahlter Fahrtzeit vor, dass sich insbesondere bei einem Verdienst nahe am Mindestlohn erhebliche Differenzen ergeben können. Betroffene sollten deshalb nicht nur ihre tatsächlichen Fahrtzeiten dokumentieren, sondern auch prüfen, welche Regelungen in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag gelten.



Verwendete Quellen:

Berliner Zeitung: "Fahrt im Firmenwagen ist Arbeitszeit: Was Millionen Beschäftigte jetzt bis Silvester prüfen sollten"

Bundesarbeitsgericht: "5 AZR 36/19" – Urteil zur Vergütung von Fahrtzeiten eines Servicetechnikers

Haufe: "Reisezeiten: Wichtiges zu Vergütung und Arbeitszeit"

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