Gerichtsurteil
Europäischer Gerichtshof: Deutschlands Kürzung von Asylleistungen rechtswidrig
Veröffentlicht:
von Christopher Ferner:newstime
EU verschärft ihre Asylregeln
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Deutschlands Umgang mit abgelehnten Asylbewerber:innen ist rechtswidrig. Doch in wenigen Tagen tritt bereits ein neues EU-Asylrecht in Kraft. Ob der Mindestschutz damit wirklich gesichert bleibt, ist ungewiss.
Das Wichtigste in Kürze
Die Leistungskürzungen für Asylbewerber:innen verstoßen gegen EU-Recht.
Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass elementare Leistungen nicht entzogen werden dürfen.
Die Regelung gilt auch, wenn ein anderes EU-Land zuständig ist
Deutschland muss Asylbewerber:innen "angemessenen Lebensstandard" gewährleisten
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Deutschland darf abgelehnten Asylbewerber:innen keine grundlegenden Leistungen streichen – selbst dann nicht, wenn ein anderes EU-Land für sie zuständig ist. Kleidung, Hygieneartikel und Haushaltsgüter gehören zum Mindeststandard, den alle Mitgliedstaaten garantieren müssen. Auslöser war der Fall eines jungen Afghanen, dem der bayerische Landkreis Schweinfurt 2022 die Leistungen kürzte, weil er nach Rumänien abgeschoben werden sollte. Er bekam zwar Essen, eine beheizte Unterkunft und medizinische Versorgung, nicht aber Geld für Kleidung oder Haushaltsbedarf.
Die Luxemburger Richter:innen stellten klar: Kleidung gehöre zu den elementarsten menschlichen Bedürfnissen. Darüber hinaus seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf – etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte – unerlässlich, um ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe zu sichern.
Grundlage des Urteils ist die EU-Aufnahmerichtlinie, die einen "angemessenen Lebensstandard" vorschreibt, einschließlich des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit aller Antragsteller:innen.
Verschärfung der Asylgesetze: Seit 2024 auch Leistungsausschluss möglich
Dabei hat Deutschland die Daumenschrauben zuletzt sogar noch enger gezogen: Seit einer Verschärfung im Jahr 2024 können Leistungen vollständig gestrichen werden, sobald feststeht, dass ein anderes EU-Land zuständig ist und die betroffene Person ausreisen muss. Mit dem EuGH-Urteil dürfte auch das nicht zu halten sein. "Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen", bringt es Sozialrechtler Constantin Hruschka gegenüber der dpa auf den Punkt.
Allerdings steht das Urteil unter Zeitdruck: Bereits am 12. Juni löst die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie ab. Die neuen Regeln erlauben Leistungseinschränkungen ausdrücklich, wenn sich Asylbewerber:innen in einem anderen als dem zuständigen EU-Staat aufhalten. Doch auch damit ist nicht alles erlaubt, warnt Hruschka: "Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss."
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Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa
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