Das gilt es zu beachten

Weihnachtsfeier in der Firma: Was gilt rechtlich?

Aktualisiert:

von Max Strumberger

Zählt die Weihnachtsfeier offiziell zur Arbeitszeit oder nicht? Darüber sind sich viele nicht im Klaren.

Bild: Christoph Soeder/dpa


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Weihnachtsfeiern im Betrieb sind mehr als nur ein geselliges Beisammensein. Sie werfen auch rechtliche Fragen auf: Zählt die Teilnahme zur Arbeitszeit? Was gilt bei Unfällen? Und wie verhält man sich richtig? Hier erfährst du, worauf Arbeitgeber und Mitarbeitende achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Firmen-Weihnachtsfeier ist eine Gelegenheit, das Jahr gemeinsam ausklingen zu lassen.

  • Doch was passiert, wenn etwas schiefgeht?

  • Von Arbeitszeitregelungen bis hin zu Versicherungsschutz – wir beleuchten die rechtlichen Rahmenbedingungen und geben Tipps für ein gelungenes Fest.

Die betriebliche Weihnachtsfeier ist für viele Mitarbeitende ein Highlight des Jahres. Sie bietet die Gelegenheit, in lockerer Atmosphäre mit Kolleginnen und Kollegen zu feiern und das Jahr gemeinsam ausklingen zu lassen. Doch hinter Glühwein, Buffet und Geschenken verbergen sich auch rechtliche Fragen, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende relevant sind. Was gilt also rechtlich bei der Weihnachtsfeier? Und zählt die Teilnahme eigentlich zur Arbeitszeit?

Gilt die Weihnachtsfeier in der Firma als Arbeitszeit?

Grundsätzlich gilt: Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist in der Regel freiwillig. Dennoch kann sie unter bestimmten Umständen als Arbeitszeit gewertet werden. Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, wird diese Zeit als Arbeitszeit angerechnet. Erfolgt die Feier hingegen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, beispielsweise abends oder am Wochenende, gilt sie nicht automatisch als Arbeitszeit – es sei denn, die Teilnahme ist ausdrücklich verpflichtend oder Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten. Arbeitgeber sollten dies klar kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Versicherungsschutz: Was passiert bei Unfällen?

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Versicherungsschutz. Solange die Weihnachtsfeier offiziell vom Unternehmen organisiert wird und einen betrieblichen Charakter hat, stehen die Teilnehmenden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bedeutet: Passiert auf dem Weg zur Feier, während der Veranstaltung oder auf dem Heimweg ein Unfall, greift in der Regel die Unfallversicherung. Allerdings endet dieser Schutz, sobald sich Mitarbeitende von der offiziellen Feier entfernen, etwa um privat weiterzufeiern.

Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier im Betrieb Pflicht oder freiwillig?

In vielen Unternehmen wird die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als freiwillig angesehen. Doch auch wenn keine Anwesenheitspflicht besteht, wird erwartet, dass Mitarbeitende zumindest kurz vorbeischauen. Die Feier ist eine Gelegenheit, Teamgeist zu zeigen und sich mit Kolleg:innen zu vernetzen. Wer ohne triftigen Grund fernbleibt, könnte den Eindruck erwecken, kein Interesse am Team zu haben – ein Fauxpas, den es zu vermeiden gilt.


Alkohol und Verhalten: Wo liegen die Grenzen?

Auch wenn die Weihnachtsfeier eine lockere Atmosphäre schaffen soll, gelten bestimmte Verhaltensregeln. Übermäßiger Alkoholkonsum kann schnell zu unangenehmen Situationen führen – und im schlimmsten Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Beleidigungen, Belästigungen oder andere Fehltritte können auch auf einer Weihnachtsfeier nicht toleriert werden. Arbeitgeber haben hier eine Fürsorgepflicht und sollten klare Regeln aufstellen, um ein respektvolles Miteinander zu gewährleisten.

Was gilt, wenn es bei der Weihnachtsfeier romantisch wird?

Doch was passiert, wenn es auf der Feier zwischen Kolleg:innen romantisch wird? Solange dies einvernehmlich geschieht, gibt es rechtlich kaum Einschränkungen. Bereits 2005 entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass Liebesbeziehungen zur Privatsphäre gehören und ein Arbeitgeber diese nicht verbieten darf. Allerdings gibt es Grenzen: Öffentliche sexuelle Handlungen, die andere Gäste stören könnten, sind nach Paragraph 183a StGB strafbar. Zudem sollten Paare darauf achten, dass ihre Beziehung nicht negativ auf das Arbeitsklima oder die eigene Arbeitsleistung wirkt – andernfalls könnten Abmahnungen oder sogar Kündigungen drohen.

Abschließend bleibt zu sagen: Die betriebliche Weihnachtsfeier ist eine wunderbare Gelegenheit, um gemeinsam zu feiern und das Jahr Revue passieren zu lassen. Mit ein wenig Fingerspitzengefühl und Rücksichtnahme steht einem gelungenen Abend nichts im Wege. Halte dich an die Regeln des guten Benehmens und genieße die Feier – schließlich soll sie ein schöner Abschluss des Jahres sein und keine Quelle für Konflikte oder unangenehme Situationen.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

FAQ zur Firmen-Weihnachtsfeier

Richte dein Outfit nach Anlass und Dresscode: etwas festlicher als im Arbeitsalltag, aber authentisch.
Elegant im Restaurant (Kleid, Hosenanzug, Anzug), Smart Casual in Lounge oder Büro (Bluse/Hemd mit Stoffhose oder Chino und Sakko), funktional und gepflegt bei Ausflügen. Setze auf gedeckte Farben wie Dunkelblau, Bordeauxrot oder Grün, dezente Accessoires und bequeme, hochwertige Materialien. Im Zweifel gilt: lieber schlicht und stilvoll als übertrieben.

Das hängt vom Anlass der Geschenkvergabe ab. Werden Geschenke ausdrücklich im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier verteilt, um die Teilnahme zu fördern oder das Betriebsklima zu stärken, besteht in der Regel kein Anspruch für Mitarbeiter:innen, die nicht anwesend waren. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln 2014 bestätigt.
Anders kann es sein, wenn Geschenke regelmäßig allen Beschäftigten als Anerkennung für das Geschäftsjahr zustehen und lediglich bei der Weihnachtsfeier überreicht werden. In diesem Fall könnten auch Mitarbeiter:innen, die nicht teilnehmen, einen Anspruch auf das Geschenk haben.

Nein, nicht ohne Weiteres. Fotos, auf denen Kolleg:innen erkennbar zu sehen sind, dürfen grundsätzlich nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung veröffentlicht werden. Sind alle abgebildeten Personen einverstanden, ist das Posten unproblematisch.
Gesetzliche Ausnahmen, etwa bei zeitgeschichtlichen Ereignissen oder wenn Personen nur "Beiwerk" einer Aufnahme sind, greifen bei typischen Schnappschüssen von einer Weihnachtsfeier in der Regel nicht. Wer Fotos ohne Zustimmung veröffentlicht, handelt rechtswidrig und riskiert rechtliche Schritte bis hin zu einem Strafverfahren.

Ja. Auch wenn die Weihnachtsfeier keine reguläre Arbeitszeit ist, gelten die arbeitsrechtlichen Verhaltenspflichten weiterhin. Schweres Fehlverhalten kann daher arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Beleidigungen, sexuelle Übergriffe oder gewalttätiges Verhalten können eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Insbesondere bei unerwünschten Berührungen oder sexistischen Kommentaren droht regelmäßig eine fristlose Kündigung. Übermäßiger Alkoholkonsum gilt dabei in der Regel nicht als Entschuldigung.


Verwendete Quellen:

Nachrichtenagentur dpa

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