Urteil
Studenten haben keinen Anspruch auf Bürgergeld
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von dpa:newstime
Arbeitspflicht für Bürgergeld-Empfänger? (9. Februar)
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Auch ohne Vorlesungsbesuch schließt ein Studium den Anspruch auf Bürgergeld aus. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen behandelte einen ganz besonderen Fall.
Wer als Student:in eingeschrieben ist, kann kein Bürgergeld beziehen. Dies gelte auch ohne Vorlesungsbesuch, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).
Geklagt hatte ein 37-Jähriger aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang.
Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein.
Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.
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Keine Rückzahlung im Einzelfall
Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.
Deshalb muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen, wie das Gericht entschied. Ihm konnte keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.
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