Oberlandesgericht
Fahrlässigkeit: Hotelgast aus Düsseldorf droht nach Sprinkler-Panne hohe Rechnung
Veröffentlicht:
von Fabia Söllner17:30 SAT.1 Bayern
Wiesn-Besucher erbrechen sich: 200.000-Euro-Wasserschaden in Hotel (1. Oktober)
Videoclip • 01:31 Min • Ab 12
Ein Kleiderbügel am Sprinklerkopf verursacht einen massiven Wasserschaden in einem Hotel. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht grobe Fahrlässigkeit, dem Hotelgast drohen nun Schadensersatzforderungen von rund 150.000 Euro.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Hotelgast verursachte durch einen Kleiderbügel am Sprinklerkopf einen erheblichen Wasserschaden.
Das OLG Düsseldorf hat sein Verhalten als grob fahrlässig bewertet.
Dem Gast drohen Schadensersatzforderungen von rund 150.000 Euro.
Ein Kleiderbügel an der falschen Stelle hat für einen Hotelgast teure Folgen: Weil er seine Kleidung an einem Sprinklerkopf befestigte und dadurch einen massiven Wasserschaden verursachte, muss er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf für den Schaden haften. Im Raum stehen rund 150.000 Euro.
Der Vorfall hat sich im September 2023 in einem Düsseldorfer Hotel ereignet, wie unter anderem das Magazine "Legal Tribune Online" berichtet. Obwohl das Zimmer über einen Kleiderschrank verfügt hat, nutzte ein Gast einen Sprinklerkopf an der Decke als Kleiderhaken.
Beim Auf- oder Abhängen des Bügels riss der empfindliche Sprinklerkopf ab. Die Anlage setzte daraufhin mehrere Tausend Liter Wasser frei und verursachte erhebliche Schäden im Hotel.
Zunächst übernahm die Gebäudeversicherung die Kosten. Anschließend forderte sie das Geld vom Hotelgast zurück. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage allerdings ab. Die Richter:innen sahen lediglich einfache Fahrlässigkeit, unter anderem weil Warnhinweise und Schutzvorrichtungen fehlten.
Oberlandesgericht Düsseldorf: Verhalten war grob fahrlässig
Die Versicherung legte Berufung ein und bekam recht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 15. Oktober 2026 (Az. 10 U 8/26), dass der Gast grob fahrlässig gehandelt habe. Nach Auffassung der Richter:innen musste jedem verständigen Menschen klar sein, dass ein Sprinklerkopf kein Kleiderhaken ist. Seine Position an der Decke und seine empfindliche Bauweise hätten besondere Vorsicht erfordert.
Auch fehlende Kenntnisse über die Funktionsweise einer Sprinkleranlage seien keine Entschuldigung. Wer nicht weiß, wozu ein Gegenstand dient, dürfe ihn nicht einfach zweckentfremden. Der Hotelbetreiber musste nach Ansicht des Gerichts weder Warnschilder anbringen noch den Sprinklerkopf zusätzlich absichern.
Mit seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Hotelgast grundsätzlich für den entstandenen Schaden haftet. Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Die genaue Schadensersatzsumme steht allerdings noch nicht fest. Da die Versicherung zunächst lediglich die Haftung feststellen lassen wollte, wurde der Gast nicht zur Zahlung eines konkreten Betrags verurteilt. Der Streitwert liegt bei rund 150.000 Euro.
Auch in den News:
Verwendete Quellen:
LTO: "Hotelgast haftet für Wasserschaden wegen falschem Kleiderhaken"
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